Bundesgesetz zum vorbeugenden Hochwasserschutz

Hochwasser ist ein Naturereignis, welches in unplanbaren Abständen und wechselnden Höhen auftritt und ein Bestandteil des natürlichen Wasserkreislaufs darstellt. Es entsteht in der Regel bei größeren Flussläufen durch lang anhaltende Niederschläge und Schneeschmelze. Im Gegensatz dazu wird es bei kleineren Flüssen und Bächen durch örtliche Gewitter oder extreme Starkniederschläge verursacht.

Ziel muss es sein, vorrangig die durch ein Hochwasser verursachten Schäden zu begrenzen oder von vornherein auszuschließen. Dieses kann nur im Zusammenwirken von öffentlicher Vorsorge und eigenverantwortlichem Handeln jedes Einzelnen liegen. Neben dem technischen Hochwasserschutz kommt dem Hochwasser-Flächenmanagement mit der Flächenvorsorge und dem natürlichen Wasserrückhalt sowie der Hochwasservorsorge eine bedeutende Rolle zu. Die Hochwasservorsorge umfasst

  • Bauvorsorge (an die Hochwassergefahr angepasste Baumaßnahmen),
  • Verhaltensvorsorge (Information, Alarm, Einsatzplan)
  • Risikovorsorge (persönliche Absicherung des Restrisikos).

Mit dem Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 10.05.2005 wurden die bundesrechtlichen Vorschriften mit Einfluss auf den Hochwasserschutz geändert. Dies betrifft u. a. das Wasserhaushaltsgesetz, das Baugesetzbuch, das Raumordnungsgesetz und das Bundeswasserstraßengesetz. Diese Änderungen schaffen nun die Voraussetzungen, neben der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten auch die überschwemmungsgefährdeten Gebiete zu schützen und rechtlich zu sichern. Ein Kernpunkt des HW-Schutzgesetzes ist dabei die Vermeidung und Verminderung von Schäden, die z.B. durch das Verbot für die Ausweisung von neuen Baugebieten in Überschwemmungsgebieten erreicht wird.

Die Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes in Landesrecht erfolgt durch die Novellierung des Landeswassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein.
Mit den Neuregelungen des Wasserhaushaltsgesetzes wurde eine Legaldefinition der Überschwemmungsgebiete eingeführt und die Länder gleichzeitig verpflichtet, Überschwemmungsgebiete festzusetzen.

Für die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten sind durch § 31b WHG Fristen vorgegeben. Demnach sind die Überschwemmungsgebiete, in denen nicht nur geringfügige Schäden zu erwarten sind, nach den landesrechtlichen Bestimmungen bis 2012 festzusetzen. Überschwemmungsgebiete, in denen ein hohes Schadenspotenzial besteht, insbesondere Siedlungsgebiete, sind bereits bis zum 10.5.2010 festzusetzen.

Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung wird die Festsetzung weiterer Überschwemmungsgebiete in Schleswig-Holstein überprüft.

Von der Zugehörigkeit der Flächen zum Überschwemmungsgebiet ist dann auszugehen, wenn Flächen bei einem 100-jährlichen Ereignis überschwemmt oder durchflossen werden (§ 31 b (2) WHG). Sind in der Örtlichkeit Abgrenzungsmerkmale wie z. B. Deiche vorhanden, sind diese auf das erforderliche Schutzniveau zu überprüfen.

Für die Umsetzung in Schleswig-Holstein wurde der Generalplan Binnenhochwasserschutz und Hochwasserrückhalt erarbeitet, der die Grundlage für die Überprüfung und Festsetzung der Überschwemmungsgebiete bildet.